Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 462/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 3Artikel 3, Paragraph 3
Index
67 Versorgungsrecht, 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
§ 3.Paragraph 3,
Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2014 mit 1,024 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2014 auch für den Bereich des Heeresversorgungsgesetzes verbindlich.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2014
Dokumentnummer
NOR40160058